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Änderung § 39a PflBG vom 01.01.2024

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§ 39a PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 39a PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Mit dem Ziel,

1. bundesweit die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken,

2. eine ausreichende Zahl hochschulisch qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,

3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,

4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und

5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,

werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 finanziert. 2 Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören Investitionskosten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 4.

(2) Die für die Kosten der Lehrveranstaltungen einschließlich der Betriebskosten der Hochschulen und die Kosten der Praxisbegleitung geltenden Regelungen bleiben unberührt; eine Finanzierung über die Ausgleichsfonds erfolgt insoweit nicht.

(3) 1 Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. 2 An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung. 3 An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. 4 An die Stelle der Kosten der praktischen Ausbildung treten die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des § 14 in Verbindung mit § 37 Absatz 5.