Tools:
Update via:
Änderung § 21 PflBG vom 01.11.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PflFAssGEG am 1. November 2025 und Änderungshistorie des PflBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 21 PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 21 PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses | |
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit. | |
| (Text alte Fassung) (2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. | (Text neue Fassung) (2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen in Textform gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12710/al224397-0.htm
