Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „Absatz 4 oder 5" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
- „10a.
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,".
- 2.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 13 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „Absatz 4 oder 5" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
- „13a.
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,".
- 3.
- § 18c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „Absatz 4 oder 5" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,".
- 4.
- § 18d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „Absatz 4 oder 5" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,".
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131