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Artikel 7 - Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 UStG § 4

In § 4 Nummer 18a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, werden vor dem Semikolon am Ende ein Komma und die Wörter „und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PartFinÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PartFinÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730 ) geändert worden ist, werden die Wörter „oder eine qualifizierte elektronische ...