Die
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom
12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch
Artikel 96 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Insbesondere können sie festlegen, dass die Teilnahmeanträge im Falle der elektronischen Übermittlung zu versehen sind mit
- 1.
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- 2.
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 3.
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- 4.
- einem qualifizierten elektronischen Siegel."
- 2.
- § 27 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Zusage muss in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels erfolgen."
- 3.
- § 31 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Angebote, die nicht unterschrieben sind oder nicht mindestens versehen sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel;".
- 4.
- § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels."
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1081