| § 7 PrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2026 geltenden Fassung | § 7 PrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Datenqualität | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Der Prüfer hat insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. (2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die Berichtspflichten nach Absatz 1 auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Unternehmen. |