Änderung § 40a PrüfV vom 05.05.2026

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§ 40a PrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2026 geltenden Fassung
§ 40a PrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40a Einhaltung der Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der Verordnung (EU) 2020/852


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob und inwieweit die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 2 Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung von Leitlinien und Verlautbarungen zur einheitlichen Auslegung der in Satz 1 genannten Verordnungen zu erfolgen, die von folgenden Institutionen veröffentlicht werden:

1. der Europäischen Kommission,

2. den Europäischen Aufsichtsbehörden des Europäischen Finanzaufsichtssystems und

3. der Bundesanstalt.

3 Die Prüfungsergebnisse sind jeweils zusammenfassend für die unternehmensbezogenen Offenlegungspflichten nach den Artikeln 3 bis 5 in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2088, für die produktbezogenen Offenlegungspflichten nach den Artikeln 6 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie für die Widerspruchsfreiheit zwischen Marketingmitteilungen und zu veröffentlichenden Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 darzustellen. 4 Die Beurteilung und deren Begründung hat jeweils separat für die in den jeweiligen Artikeln aufgestellten Anforderungen zu erfolgen, wobei die festgestellten Mängel darzustellen und nach ihrer Schwere zu bewerten sind. 5 Bei geprüften Produkten, bei denen Widersprüche zwischen Marketingmitteilungen und zu veröffentlichenden Informationen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgestellt wurden, sind diese Widersprüche darzustellen.

(2) 1 Darüber hinaus hat der Prüfer die organisatorischen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen, inwieweit diese angemessen sind. 2 Dabei hat der Prüfer auch die organisatorischen Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass die Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen, und die festgestellten organisatorischen Mängel anzugeben.




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