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Änderung § 3 InfrGG vom 29.12.2023

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§ 3 InfrGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 3 InfrGG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vertretung des Gesellschafters


(Text alte Fassung)

In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten.

(Text neue Fassung)

In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.