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Abschnitt 3 - Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG)

Artikel 13 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3141 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 911-5 Bundesfernstraßen
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Abschnitt 3 Finanzierung

§ 7 Finanzierung



(1) 1Der Bund stellt der Gesellschaft privaten Rechts die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderlichen Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz zur Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. 2Ergänzend kann der Bund zur Finanzierung der in Satz 1 genannten Aufgaben weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stellen. 3Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Kredite am Markt aufzunehmen. 4Notwendige Liquiditätshilfen gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

(2) 1Die Gesellschaft privaten Rechts darf zum Zwecke der Planung, des Baus und der Erhaltung von Bundesautobahnen und anderer Bundesfernstraßen auf Grundlage des Finanzierungs- und Realisierungsplans gemäß § 8 Absatz 1 Finanzierungszusagen eingehen. 2Für die mit dem Finanzierungs- und Realisierungsplan genehmigten Projekte hat die Gesellschaft in einem Jahr entstehende Mehrkosten im Folgejahr auszugleichen.

(3) Die Gesellschaft privaten Rechts ist verpflichtet, die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung einzusetzen.

(4) 1Unbeschadet der Regelung in § 92 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft sowie möglicher Tochtergesellschaften. 2§ 91 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.


§ 8 Finanzierungs- und Realisierungsplan, Verkehrsinvestitionsbericht



(1) 1Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen einen Finanzierungs- und Realisierungsplan über alle der Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von regelmäßig jeweils fünf Jahren. 2Der Finanzierungs- und Realisierungsplan bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.

(2) 1Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesautobahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen Tätigkeitsfeldern. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr leitet den Verkehrsinvestitionsbericht dem Deutschen Bundestag zu.




§ 9 Parlamentarische Kontrolle



(1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundeshaushaltsordnung benannte Gremium wird von der Bundesregierung laufend über alle die Beteiligungsführung betreffenden Fragen unterrichtet.

(2) 1Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu laden. 2Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet.


§ 10 Übergangsregelungen



(1) 1Die Gesellschaft kann ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung und den Bau von Bundesautobahnen wahrnehmen. 2Sobald ein Land sein auf die Gesellschaft zu übertragendes Personal und die Sachmittel vollständig übertragen hat, übernimmt der Bund auch vor dem 1. Januar 2021 die Kosten für die vom Bund veranlassten Planungen. 3Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 weist der Bund der Gesellschaft die für die Erbringung dieser Aufgaben notwendigen Finanzmittel zu.

(2) Die Gesellschaft ist innerhalb von 2 Monaten nach Verkündung des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu gründen.