Das
Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch
Artikel 69 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017
- 1.
- Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
- 1.
- das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
- 2.
- der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4" gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen."
- 3.
- § 3 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist" durch die Wörter „Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt."
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendungen" gestrichen und die Wörter „künftige Leistungen" werden durch die Wörter „einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß
§ 9 Absatz 2 beizufügen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017
- 7.
- Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
„§ 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit
Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt."
- 8.
- In § 8 werden in Absatz 1 und 2 jeweils die Wörter „einem Drittel" durch die Wörter „40 Prozent" ersetzt.
- 9.
- In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
- 10.
- § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97