Die
Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom
19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen" durch die Wörter „der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „das vorgeschriebene Kontrollgerät" durch die Wörter „den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber" ersetzt.
- 3.
- In Anlage 2.3 wird in Nummer 1 Buchstabe c das Wort „EG-Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.
- 4.
- In Anlage 2.5 werden in Nummer 17 Buchstabe e die Wörter „das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
- „1.
- Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoger Fahrtenschreiber | Digitaler Fahrtenschreiber
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Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten- schreibers - Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen - Benennung der Symbole auf dem Fahrten- schreiber | Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten- schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte - vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun- gen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten - während der Fahrt - beim Verlassen des Fahrzeugs - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen - Benennung der Symbole auf dem Fahrten- schreiber
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Auswertung des Schaublattes a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? - am Ende einer Fahrt - bei Ausfall des Gerätes |
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".
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2