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Synopse aller Änderungen der KWKAusV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 18 des EEGAusbGuEnFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KWKAusV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen


(1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung.

(2) 1 Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen

1. im Jahr 2017.100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-Anlagen,

2. in den Jahren 2018 bis 2025:

a) 150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und

b) 50 Megawatt auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.

2 Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.

(3) 1 Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um

1. das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder

2. das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden ist.

2 Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um

1. die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt wurde,

2. die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund eines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.

3 Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls

1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Megawatt unterschreitet oder

2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 25 Megawatt erhöht.

2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme

1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Megawatt unterschreitet oder

2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 10 Megawatt erhöht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen jeweils die Gebotsmenge aller in der Ausschreibung fristgerecht eingegangenen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen, verringert sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den darauffolgenden Gebotstermin auf den rechnerischen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in den beiden vorangegangenen Gebotsterminen fristgerecht eingegangenen Gebote abzüglich 10 Prozent.

(Text neue Fassung)

(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen jeweils die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen, verringert sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den darauffolgenden Gebotstermin auf den rechnerischen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in den beiden vorangegangenen Gebotsterminen zulässigen Gebote abzüglich 10 Prozent.

(6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Absatz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Ausschreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere 10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolumens.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5 und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszulösen.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Anforderungen an Gebote


(1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:

a) der Unternehmenssitz und

b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

2. die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird,

3. die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für eine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird,

4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

5. die Gebotsmenge der elektrischen KWK-Leistung in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

6. die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

7. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom mit zwei Nachkommastellen,

8. den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der postalischen Adresse,

9. das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage,

10. den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbetreiber,

11. die Nummern, unter denen das Projekt oder die KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,

12. eine Eigenerklärung des Bieters,

a) dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot angegebenen Standort aus früheren Ausschreibungen besteht

aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und

bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern

aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und

bbb) die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,

b) dass er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort abgegeben hat

aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und

bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern

aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und

bbb) die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,

c) dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann,

d) sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, dass

aa) die Einspeisemenge innovativer erneuerbarer Wärme durch das innovative KWK-System pro Kalenderjahr mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und

bb) die erzeugte innovative erneuerbare Wärme,

aaa) sofern das innovative KWK-System an ein Wärmenetz angeschlossen ist, stets vollständig in das Wärmenetz eingespeist wird oder

bbb) sofern das innovative KWK-System nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, anderweitig, aber stets in vollem Umfang außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellt wird,

e) dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist, auf denen die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System errichtet oder modernisiert werden soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen abgibt,

13. im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme einen Wärmetransformationsplan, der nachvollziehbar darlegt, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in das Wärmenetz integrieren und die Dekarbonisierung des mit dem innovativen KWK-System verbundenen Wärmenetzes in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinn des Klimaschutzes und einer sicheren Wärmeversorgung voranbringen will; sofern kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, hat der Wärmetransformationsplan nachvollziehbar darzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in die Wärmeversorgung der Wärmesenke integrieren will und diese Wärmeversorgung in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs weiter dekarbonisieren will.

(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.

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(3) 1 Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen mehr als 500 Kilowatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme mehr als 1.000 Kilowatt elektrische KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:

1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50.000 Kilowatt elektrische KWK-Leistung und

2. für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10.000 Kilowatt elektrische KWK-Leistung.

2 Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder 1.000 Kilowatt in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme umfassen, sofern die elektrische Leistung des Generators weniger als 1.000 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 1.000 Kilowatt liegt.



(3) 1 Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:

1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50.000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung und

2. für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10.000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.

2 Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt.

(4) 1 Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. 2 In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. 3 Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-Anlage ist unzulässig.

(5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.

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(6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.



(6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Ausschluss von Geboten


(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind,

2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,

3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,

4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, in den Fällen der Ausschreibungen

a) für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50.000 Kilowatt liegt,

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b) für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 1.000 bis einschließlich 10.000 Kilowatt liegt,



b) für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 500 bis einschließlich 10.000 Kilowatt liegt,

5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,

6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,

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7. in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind oder



7. in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind,

8. der im Gebot angegebene Standort

a) der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder

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b) des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt.



b) des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt oder

9. sie für die KWK-Anlage bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zuschlag erteilt hat.


(2) 1 Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

1. an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits eine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats in Anspruch genommen worden ist oder

2. der in dem Gebot angegebene Standort übereinstimmt mit dem in einem anderen

a) Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort oder

b) bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Standort, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.

2 Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Entwertung von Zuschlägen


(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,

1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1 oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz 2 erlischt,

2. soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft,

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2a. wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 wirksam zurückgegeben wurde,

3. wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert,

4. wenn in den Fällen der Ausschreibungen

a) für KWK-Anlagen die elektrische Leistung der KWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt,

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b) für innovative KWK-Systeme die elektrische Leistung der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt,



b) für innovative KWK-Systeme die elektrische Leistung der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt,

5. wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei Kalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 entfallen ist oder

6. wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils mindestens 1.500 Vollbenutzungsstunden auf null verringert hat.

(2) Wird die Zulassung einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems aufgehoben, wird auch der zugrunde liegende Zuschlag entwertet, soweit der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System nicht im Rahmen einer Änderungszulassung nach § 11 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine erneute Zulassung erteilt wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 20 Mitteilungspflichten


(1) 1 Bieter, die einen Zuschlag nach § 11 erhalten haben, der nicht vollständig entwertet worden ist, sind bis zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet, der ausschreibenden Stelle oder einer von dieser benannten dritten Stelle jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Projektfortschritt mitzuteilen. 2 Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist anzugeben, welcher der folgenden Realisierungsschritte im Hinblick auf die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System bereits verwirklicht wurde:

1. Genehmigungserteilung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,

2. verbindliche Bestellung,

3. Baubeginn,

4. Aufnahme des Probebetriebs,

5. Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage,

6. Aufnahme des Dauerbetriebs der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Die Mitteilung nach Satz 1 hat mittels eines von der ausschreibenden Stelle auf ihrer Internetseite veröffentlichten Formulars zu erfolgen. 4 Wurde der Dauerbetrieb der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems aufgenommen, ist zusätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. 5 Die Mitteilung nach Satz 4 hat zusätzlich gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erfolgen.



3 Die Mitteilung nach Satz 1 hat mittels eines von der ausschreibenden Stelle veröffentlichten Formulars zu erfolgen. 4 Wurde der Dauerbetrieb der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems aufgenommen, ist zusätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. 5 Die Mitteilung nach Satz 4 hat zusätzlich gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erfolgen.

(2) 1 Während der Dauer der Zuschlagszahlung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen

1. von den Betreibern von KWK-Anlagen der Nachweis, dass die KWK-Anlage innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist,

2. von den Betreibern innovativer KWK-Systeme

a) der Nachweis, dass die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems innerhalb des vorherigen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden ist,

b) der Nachweis über den Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme, aufgeschlüsselt nach innovativer erneuerbarer Wärme und erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems,

c) im Fall der Erzeugung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems, der Nachweis über den Einsatz von Biomethan im Sinn des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und

d) der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 12 Buchstabe c.

2 Die Nachweise nach Satz 1 müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein. 3 § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4 Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 müssen für jede Komponente des innovativen KWK-Systems die bereitgestellte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Wärme und Strom sowie die dafür eingesetzte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Brennstoffen und Strom umfassen. 5 Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden bei KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt.

(3) Soweit es für die Überprüfung der Angaben nach Absatz 2 erforderlich ist, ist § 11 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Netzbetreiber sind verpflichtet, der ausschreibenden Stelle unverzüglich unter Nennung der Nummer des Marktstammdatenregisters mitzuteilen

1. den Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden,

2. das Entfallen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 und

3. die Verringerung des Zuschlagswertes auf null nach § 19 Absatz 5, soweit diese in einem Kalenderjahr für 1.500 Vollbenutzungsstunden oder mehr erfolgt.

(5) Während der Dauer der Zuschlagszahlungen müssen Betreiber von KWK-Anlagen und Betreiber innovativer KWK-Systeme dem Netzbetreiber mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der KWK-Anlage oder der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugten KWK-Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren.



(heute geltende Fassung) 

§ 26 Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat


(1) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und dieser Verordnung sind auf Anlagen im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats anzuwenden, soweit diese in einer Ausschreibung nach dieser Verordnung einen Zuschlag erhalten haben und sofern sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die §§ 3, 4 Absatz 2 und 3, die §§ 6, 7 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 8b, 8d, 10, 11, 14, 16 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht anzuwenden sind und



1. die §§ 3, 4 Absatz 2 und 3, die §§ 6, 7 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 8b, 10, 11, 14, 16 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht anzuwenden sind und

2. § 7 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kooperationsstaat vereinbarte Strombörse maßgeblich ist.

(3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes besteht für KWK-Anlagen, die im Staatsgebiet des Kooperationsstaats über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügen, gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Völkerrechtliche Vereinbarung


(1) Eine Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union darf nur mit der Zustimmung dieses Mitgliedstaats und nach Maßgabe dieser Zustimmung erfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zu diesem Zweck in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten Ausschreibungen vereinbaren und durch diese völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, sofern sichergestellt ist, dass der in den Anlagen erzeugte KWK-Strom in das Bundesgebiet physikalisch importiert wird oder die tatsächlichen Auswirkungen des in den Anlagen erzeugten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung nach Absatz 2 regeln:



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zu diesem Zweck in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten Ausschreibungen vereinbaren und durch diese völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, sofern sichergestellt ist, dass der in den Anlagen erzeugte KWK-Strom in das Bundesgebiet physikalisch importiert wird oder die tatsächlichen Auswirkungen des in den Anlagen erzeugten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung nach Absatz 2 regeln:

1. die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat,

2. Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet werden sollen oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zur Markt- und Systemintegration, zum Netzanschluss und zum Netzengpassmanagement, zu technischer Mindesterzeugung und zum physikalischen Import,

3. die im Rahmen von § 7 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes maßgebliche Strombörse für KWK-Anlagen im Ausland,

4. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und von § 19 Absatz 3 Nummer 1 und 2 das Erfordernis, den gesamten in der KWK-Anlage im Ausland erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe anzubieten,

5. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, insbesondere Inhalt und Verfahren eines mit § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 24 äquivalenten Zulassungsverfahrens und die insoweit zuständige Stelle für KWK-Anlagen im Ausland,

6. für KWK-Anlagen im Ausland abweichend von § 8a Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes das Erfordernis, die von einem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und den Übertragungsnetzbetreibern zu melden,

7. abweichend von § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine Registrierung der KWK-Anlage in der Marktstammdatenregisterverordnung als Voraussetzung der Förderung der KWK-Anlage im Ausland,

8. abweichend von § 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die zuständige Stelle und ein gleichwertiges Verfahren zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme für KWK-Anlagen im Ausland,

9. abweichend von § 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 20 die Mitteilungs- und Vorlagepflichten derjenigen Bieter, die einen Zuschlag für eine KWK-Anlage im Ausland erhalten haben, und die für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland,

10. abweichend von § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung für KWK-Anlagen im Ausland und die insoweit zuständige Stelle,

11. abweichend von § 7 die Anforderungen an die Bekanntmachung der Ausschreibung,

12. abweichend von § 8 die Anforderungen an Gebote, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und die maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Absatz 3, wobei die maximale Gebotsgröße höchstens 5 Prozent des auf zwei Kalenderjahre entfallenden Ausschreibungsvolumens der Ausschreibungen für KWK-Anlagen betragen darf,

13. abweichend von § 10 die Höhe der Sicherheiten und die Modalitäten ihrer Erbringung,

14. den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat,

15. abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zuschläge durch die ausschreibende Stelle,

16. abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge, insbesondere eine abweichende Frist zur Realisierung der Anlage,

17. zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen im Ausland, insbesondere den Ausschluss der Eigenversorgung und das Erfüllen von technischen Anforderungen und Meldepflichten,

18. abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der Pönalen,

19. den Ausschluss der Doppelförderung durch die Bundesrepublik Deutschland und den Kooperationsstaat,

20. den finanziellen Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

21. die Erhebung von Gebühren,

22. den gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Kooperationsstaat und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern,

23. die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder die nach Nummer 5 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten abweichenden Anforderungen, die Angaben nach § 20 sowie die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss, und

24. bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 14 Absatz 1 Satz 1.

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(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von geöffneten ausländischen Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Bundesgebiet regeln. 2 Eine völkerrechtliche Vereinbarung nach Satz 1 darf eine Förderung nur zulassen, wenn



(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von geöffneten ausländischen Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Bundesgebiet regeln. 2 Eine völkerrechtliche Vereinbarung nach Satz 1 darf eine Förderung nur zulassen, wenn

1. der Strom aus der KWK-Anlage direkt vermarktet wird,

2. sich der Zahlungsanspruch für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, auf null verringert,

3. der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei derjenige Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,

4. der Betreiber der KWK-Anlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend machen darf,

5. die KWK-Anlage

a) die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,

b) Strom auf der Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse oder gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnt,

c) hocheffizient ist,

d) keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt und

e) eine elektrische Leistung von höchstens 50 Megawatt aufweist und

6. der Betreiber der KWK-Anlage eine Eigenerklärung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abzugeben hat, dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann.



(heute geltende Fassung) 

§ 28 Evaluierung


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt im Jahr 2022 im Rahmen der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes den Stand der Dekarbonisierung der Wärmenetze fest und prüft im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme geeignete Maßnahmen zur stärkeren Einbeziehung der Biomasse zur Optimierung von Systemen mit größeren Anteilen erneuerbarer Wärme, um eine weitergehende Dekarbonisierung zu erzielen.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt im Jahr 2022 im Rahmen der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes den Stand der Dekarbonisierung der Wärmenetze fest und prüft im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme geeignete Maßnahmen zur stärkeren Einbeziehung der Biomasse zur Optimierung von Systemen mit größeren Anteilen erneuerbarer Wärme, um eine weitergehende Dekarbonisierung zu erzielen.

(2) Ergibt eine Evaluierung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, dass die Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht gesichert erscheint, soll die ausschreibende Stelle das Ausschreibungsvolumen in dem erforderlichen Umfang, höchstens um 100 Megawatt pro Kalenderjahr, erhöhen.