Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

Abschnitt 1 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)

Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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Teil 4 Höchstwerte
Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte
§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
§ 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018

Teil 4 Höchstwerte

Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte

§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2549 m.W.v. 21. Dezember 2018

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§ 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12.



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