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Synopse aller Änderungen der GemAV am 30.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Januar 2020 durch Artikel 3 der InnAusVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GemAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GemAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung
GemAV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach den §§ 29 bis 31 und 33 bis 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.

(Text neue Fassung)

1 Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. 2 Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.

§ 9 Anzulegender Wert


vorherige Änderung nächste Änderung

Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist.



Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2020) 

§ 16 Höchstwerte


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022:

1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



(1) Abweichend von § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022:

1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 *) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.


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*) Anm. d. Red.: Eventuell sollte auch hier die Angabe 'Absatz 2' durch Artikel 3 Nr. 3 V. v. 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) gestrichen werden.