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Artikel 3 - Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen (InnAusVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); Geltung ab 30.01.2020

Artikel 3 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen


Artikel 3 ändert mWv. 30. Januar 2020 GemAV § 3, § 9, § 16

Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln."

2.
In § 9 werden die Wörter „und Solaranlagen" und die Wörter „, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist" gestrichen.

3.
In § 16 wird jeweils die Angabe „§ 36b Absatz 2" durch die Angabe „§ 36b" ersetzt.