Die
Ausschreibungsgebührenverordnung vom
6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV)".
- 2.
- In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" die Wörter „und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:
- „7.
- nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
- 8.
- nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder
- 9.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist."
- 4.
- Der Anlage wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Ver- waltungskostengeset- zes)".
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V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224