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Artikel 7 - Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (ÜbwRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 24.08.2017, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 7 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. August 2017 BNatSchG § 69, § 70, § 71, § 71a

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1

a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder

b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,".

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4

a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder

b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört oder

5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4,

a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art,

b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG oder

c)
ein Tier oder eine Pflanze einer invasiven Art

in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a oder Buchstabe c genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht."

b)
Absatz 3 Nummer 20 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 6 wird nach den Wörtern „Nummer 1 bis 6, 18," die Angabe „20," gestrichen.

2.
In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe „§ 69" die Wörter „Absatz 2 Nummer 5," eingefügt und wird die Angabe „20 und" gestrichen.

3.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a," ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder".

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat."

4.
§ 71a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „aus der Natur entnimmt oder" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Entwicklungsformen eines wild lebenden Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, aus der Natur entnimmt,".

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 69 Absatz 2, 3 Nummer 21" durch die Wörter „§ 69 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 21" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Absatzes 1 Nummer 1" ein Komma und die Angabe „1a" eingefügt und werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3" werden durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ÜbwRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜbwRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
Artikel 1 EU/1143/2014-DG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...