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§ 4 - Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)

Artikel 16 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214, 3229 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 12e G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7631-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4



(1) 1Der Verwaltungsrat wird zu gleichen Teilen mit Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten einschließlich der Ruhegeldempfänger besetzt. 2Ihre Zahl bestimmt die Satzung. 3Im Verwaltungsrat sollen alle Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten einschließlich der Ruhegeldempfänger angemessen vertreten sein. 4Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bühnenverein und den die Versicherten vertretenden Gewerkschaften nach Maßgabe der Satzung benannt und vom Vorsitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer bestätigt.

(2) 1Artikel 3 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitz durch den Vorsitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer, der stellvertretende Vorsitz durch das für den Versicherungsbetrieb zuständige Vorstandsmitglied der Bayerischen Versorgungskammer wahrgenommen wird. 2Der siebte Teil des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anwendbar. 3Artikel 4 Absatz 1 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verwaltungsrat auch über Angelegenheiten nach dessen Nummern 9 und 10 beschließt.