Die
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- das Vorliegen der Voraussetzungen für den Förderbetrag nach § 100 des Einkommensteuergesetzes;".
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber hat bei der Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ergänzend zu den Aufzeichnungen nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 8 Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- im Fall des § 52 Absatz 4 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes die erforderliche Verzichtserklärung eines Arbeitnehmers und
- 2.
- im Fall des § 52 Absatz 40 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die Tatsache, dass vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „gesondert je Versorgungszusage" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 56 und 63" durch die Wörter „§ 3 Nummer 56 und 63 sowie nach § 100 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338