(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 15. Oktober 2003 in Kraft.
(2) §
2 Abs. 2 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Funktionsfähigkeit des Anmeldesystems hergestellt ist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.