Änderung § 30 GBPolVDVDV vom 01.01.2023

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§ 30 GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 30 GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Praktische Prüfungen


(1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20.

(2) 1 In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. 2 Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. 3 Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) 1 In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaßnahmen geprüft. 2 Die Prüfung soll 30 Minuten dauern. 3 Näheres regelt das Modulhandbuch.

(Text alte Fassung)

(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.

(Text neue Fassung)

(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.

(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfungen werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.



(heute geltende Fassung) 



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