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Synopse aller Änderungen der GBPolVDVDV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 3 der 2. BMIVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBPolVDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(Text neue Fassung)

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Einstellung


(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und

2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.

(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und

2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.

(3) 1 Werden Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die Befähigungsnachweise bis zum Abschluss des Grundstudiums vorzulegen sind. 2 Studierende, die die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise nicht bis zum Abschluss des Grundstudiums vorlegen, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind.



(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind.

(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2.



(heute geltende Fassung) 

§ 18 Leistungstests


(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.



(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form

1. einer Klausur,

2. eines Referats,

3. einer Präsentation,

4. einer Hausarbeit,

5. einer mündlichen Überprüfung oder

6. einer praktischen Überprüfung.

(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.

(5) 1 Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:


Prozentualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreichbaren
Gesamtpunktzahl | Rang-
punkte/
Rang-
punkt-
zahl | Note | Notendefinition

93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung,
die den An-
forderungen
in besonde-
rem Maß ent-
spricht

87,50 bis 93,69 | 14

83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung,
die den An-
forderungen
voll entspricht

79,20 bis 83,39 | 12

75,00 bis 79,19 | 11

70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung,
die im Allge-
meinen
den Anforde-
rungen ent-
spricht

66,70 bis 70,89 | 9

62,50 bis 66,69 | 8

58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung,
die zwar
Mängel auf-
weist, aber
im Ganzen
den Anforde-
rungen noch
entspricht

54,20 bis 58,39 | 6

50,00 bis 54,19 | 5

41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung,
die den Anforderungen
nicht entspricht,
jedoch erkennen
lässt,
dass die notwendigen
Grundkenntnisse
vorhanden
sind und
die Mängel
in absehbarer
Zeit behoben
werden können

33,40 bis 41,69 | 3

25,00 bis 33,39 | 2

12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung,
die den An-
forderungen
nicht ent-
spricht und
bei der selbst
die Grund-
kenntnisse
so lückenhaft
sind, dass
die Mängel
in absehbarer
Zeit nicht be-
hoben werden
können

0,00 bis 12,49 | 0.


2 Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(6) 1 Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. 2 Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.

(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.



(heute geltende Fassung) 

§ 28 Schriftliche Prüfungen


(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) 1 Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. 2 Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. 3 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur.



(1a) 1 Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. 2 Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. 3 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur.

(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.

(3) 1 Die Hochschule reicht für jede Klausur Vorschläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. 2 Das Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.

(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(5) 1 Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2 Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3 Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 30 Praktische Prüfungen


(1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20.

(2) 1 In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. 2 Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. 3 Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) 1 In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaßnahmen geprüft. 2 Die Prüfung soll 30 Minuten dauern. 3 Näheres regelt das Modulhandbuch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.



(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.

(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfungen werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.



(heute geltende Fassung) 

§ 35 Mündliche Abschlussprüfung


(1) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird im Modul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. 2 In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genügen.

(2) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 Eine Gruppe soll aus höchstens vier Studierenden bestehen. 3 Die Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden 30 bis 40 Minuten betragen.

(3) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer protokolliert, die oder den das Prüfungsamt bestimmt. 2 Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. 4 Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5 Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 6 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.



(4) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. 3 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. 4 Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5 Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 6 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

(heute geltende Fassung) 

§ 41 Wiederholung von Prüfungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.



(1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1 Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. 2 Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(3) 1 Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. 4 Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

(4) 1 Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3 Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

vorherige Änderung

(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 gilt für die Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahnprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.



(4a) Bis zum 31. Dezember 2024 gilt für die Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahnprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.