Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen
Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 27 Bestandteile
§ 28 Schriftliche Prüfungen
§ 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen
§ 30 Praktische Prüfungen
§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen
§ 32 Diplomarbeit
§ 33 Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit
§ 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 35 Mündliche Abschlussprüfung
§ 36 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
§ 38 Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen

Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 27 Bestandteile


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. 2Sie besteht aus

1.
zwei schriftlichen Prüfungen,

2.
zwei praktischen Prüfungen,

3.
der Diplomarbeit und

4.
der mündlichen Abschlussprüfung.

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§ 28 Schriftliche Prüfungen


§ 28 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.

(1a) 1Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. 2Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. 3Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur.

(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.

(3) 1Die Hochschule reicht für jede Klausur Vorschläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. 2Das Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.

(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(5) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. 2Weichen die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. 3Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.

(2) 1Besteht eine schriftliche Prüfung aus mehr als einer Klausur, so wird als Bewertung dieser schriftlichen Prüfung eine Rangpunktzahl ermittelt, indem die Bewertungen der einzelnen Klausuren entsprechend ihrer jeweiligen Bearbeitungszeit gewichtet werden. 2Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) Die schriftlichen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

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§ 30 Praktische Prüfungen


§ 30 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20.

(2) 1In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. 2Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. 3Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) 1In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaßnahmen geprüft. 2Die Prüfung soll 30 Minuten dauern. 3Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.

(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(5) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfungen werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

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§ 32 Diplomarbeit


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine für die Studienziele relevante Problemstellung innerhalb einer vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag der oder des Erstprüfenden vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.

(3) Bei der Diplomarbeit ist eine Gruppenleistung zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf Monate.

(5) Einzelheiten zur Erstellung der Diplomarbeit regelt die Hochschule im Modulhandbuch.

(6) Die Termine für die Ausgabe des Themas und für die Abgabe der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest.

(7) 1Für Studierende, die durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende persönliche Umstände zeitweise an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert sind, verlängert das Prüfungsamt auf Antrag die Bearbeitungszeit entsprechend. 2Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und die oder der Studierende erhält ein neues Thema.

(8) Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Diplomarbeit als mit null Rangpunkten bewertet.

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§ 33 Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Diplomarbeit sind der Inhalt mit 70 Prozent und die Form mit 30 Prozent zu gewichten.

(2) 1Weichen die Bewertungen der Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 2Bei einer größeren Abweichung gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit den beiden Prüfenden zur Einigung zurück. 3Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. 4Beträgt die Abweichung auch nach erfolgtem Einigungsversuch mehr als drei Rangpunkte, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden, die oder der die Diplomarbeit unabhängig prüft. 5In diesem Fall ist die Endbewertung die Durchschnittsrangpunktzahl der drei Einzelbewertungen.

(3) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

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§ 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen und die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Diplomarbeit bestanden hat.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben. 2Gleichzeitig werden den Studierenden die in den schriftlichen und praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte mitgeteilt.

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§ 35 Mündliche Abschlussprüfung


§ 35 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird im Modul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. 2In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genügen.

(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens vier Studierenden bestehen. 3Die Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden 30 bis 40 Minuten betragen.

(3) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer protokolliert, die oder den das Prüfungsamt bestimmt. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. 3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. 4Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 6Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 36 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die erreichten Rangpunkte nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.

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§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. 2Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests mit 10 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

3.
die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14 mit je 8 Prozent,

4.
die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16 mit 12 Prozent,

5.
die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20 mit 8 Prozent,

6.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent und

7.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 24 Prozent.

(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,

b)
der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

c)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,

d)
der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,

e)
der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,

f)
der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und

g)
der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

2.
der Zahl 92.

(2) 1Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020

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§ 38 Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. 2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die abschließende Rangpunktzahl und die Gesamtnote.

(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält außerdem eine Urkunde der Hochschule über die Verleihung des akademischen Grads „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)".

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen.

(4) 1Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen und von der Hochschule eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen. 2Aus der Bescheinigung geht hervor, welche Module absolviert worden sind und welche Rangpunkte in den Modulen erreicht worden sind.

(5) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.

(6) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich nach § 40 Absatz 4 für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.



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