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Änderung § 13 GfwtDBwVDV vom 04.04.2019

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§ 13 GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
§ 13 GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens


(Text neue Fassung)

§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


vorherige Änderung

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens wird durchgeführt in Form

1. eines Referats,

2. einer Simulationsaufgabe und

3. eines strukturierten oder halbstrukturierten Interviews.

(2) 1 Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann der zuständige Personalrat teilnehmen. 2 Sofern schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen oder Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilnehmen, ist der Schwerbehindertenvertretung ebenfalls die Teilnahme zu ermöglichen.


(3)
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1. Leistungstest,

2. biographischer Fragebogen,

3. Persönlichkeitstest,

4. Simulationsaufgaben und


5. Aufsatz.

(2)
Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.


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