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Änderung § 14 GfwtDBwVDV vom 04.04.2019

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§ 14 GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
§ 14 GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Fitnesstest im Auswahlverfahren


(Text neue Fassung)

§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens


vorherige Änderung

(1) Im Fitnesstest werden die körperliche Leistungsfähigkeit, die Belastbarkeit und die individuelle Trainierbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen sportlichen Disziplinen getestet.

(2) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte der Einstellungsbehörde oder
des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr unterstützen lassen.

(3) 1 Der Fitnesstest ist bestanden,
wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Der Fitnesstest wird unabhängig von den Ergebnissen des mündlichen und schriftlichen Teils durchgeführt.



(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen
und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.