Änderung § 15 GfwtDBwVDV vom 04.04.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GfwtDBwVDVÄndV am 4. April 2019 und Änderungshistorie der GfwtDBwVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
§ 15 GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge


(Text neue Fassung)

§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens


vorherige Änderung

(1) Für Bewerberinnen und Bewerber, die den Fitnesstest bestanden haben, berechnet die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) In das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gehen die Ergebnisse des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils mit jeweils 50 Prozent ein.

(3) 1 Nach Abschluss des Auswahlverfahrens bildet die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. 2 Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt. 4 Bei ansonsten gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern wird das Ergebnis des Fitnesstests berücksichtigt. 5 Die Einstellungsbehörde entscheidet auf Grundlage der ermittelten Rangfolge über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

(4) Ist für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird, von der kooperierenden Hochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorgesehen, so stellt die Einstellungsbehörde nach Ermittlung des Gesamtergebnisses Einvernehmen mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung über die Zulassung zum Studium her.

(5) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Ablehnung.




(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1. halbstrukturiertes Interview,

2. Gruppenaufgaben,

3. Gruppendiskussion,

4. Präsentation und

5. Referat.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.

(3) 1 Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf der Personalrat teilnehmen. 2 Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed