Änderung § 9 MBankDVDV vom 01.10.2025

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§ 9 MBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 9 MBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Schriftlicher Teil


1 Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

(Text alte Fassung)

1. einem Aufsatz sowie

2. einem
Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.

2 Der Test nach Satz 1 Nummer 2 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest.

(Text neue Fassung)

1. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen und

2. einem Aufsatz.

2 Der Test nach Satz 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest.




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