| § 9 MBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 9 MBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Schriftlicher Teil | |
1 Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus | |
| (Text alte Fassung) 1. einem Aufsatz sowie 2. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen. 2 Der Test nach Satz 1 Nummer 2 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest. | (Text neue Fassung) 1. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen und 2. einem Aufsatz. 2 Der Test nach Satz 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest. |