Änderung § 18 GBankDVDV vom 01.10.2025

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§ 18 GBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 18 GBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Modulprüfungen


(Text alte Fassung)

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.

(2) 1 Zu einer Modulprüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Modulprüfung
die Laufbahnprüfung bestehen kann. 2 Wird festgestellt, dass eine Studierende oder ein Studierender die Laufbahnprüfung nicht mehr bestehen kann, so ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.

(3) Modulprüfungen
während der Fachstudien werden durchgeführt in Form

1. einer Klausur,

2. einer Präsentation,

3. einer Seminararbeit,

4. eines Referats,

5. einer mündlichen Prüfung oder

6. einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren der in den Nummern 1 bis 5 genannten Prüfungsformen besteht; über die nähere Ausgestaltung entscheidet das Prüfungsamt.

(4) Modulprüfungen
während der Praxisstudien werden durchgeführt in Form

1. eines Praktikumsberichts,

2. einer Präsentation,

3. eines Vermerks,

4. der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe oder

5. einer mündlichen Prüfung.

(5)
Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.

(6)
1 Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. 2 In die Bewertung gehen die Prüfungsleistung nach Absatz 4 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. 3 Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.

(7)
1 Über die mündliche Prüfung sollen die Prüfenden ein Protokoll anfertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2 Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.

(8)
1 Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. 2 Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.

(9)
Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

(Text neue Fassung)

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.

(2) Zulässige Prüfungsformen
während der Fachstudien sind:

1. Klausur,

2. Präsentation,

3. Seminararbeit,

4. Referat,

5. mündliche Prüfung und

6. Assignment.

(3) Zulässige Prüfungsformen
während der Praxisstudien sind

1. Praktikumsbericht,

2. Präsentation,

3. Vermerk,

4. Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe und

5. mündliche Prüfung.

(4)
Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.

(5)
1 Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. 2 In die Bewertung eines Moduls gehen die Prüfungsteile nach Absatz 3 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. 3 Die Bewertung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. 4 Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.

(6)
1 Über eine mündliche Prüfung ist von den Prüfenden ein Protokoll anzufertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2 Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Prüfenden gebilligt worden ist.

(7)
1 Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. 2 Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.

(8)
Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor dem Termin der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.




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