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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 18 Modulprüfungen
§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.
(2) 1Zu einer Modulprüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Modulprüfung die Laufbahnprüfung bestehen kann. 2Wird festgestellt, dass eine Studierende oder ein Studierender die Laufbahnprüfung nicht mehr bestehen kann, so ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.
(3) Modulprüfungen während der Fachstudien werden durchgeführt in Form
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- einer Präsentation,
- 3.
- einer Seminararbeit,
- 4.
- eines Referats,
- 5.
- einer mündlichen Prüfung oder
- 6.
- einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren der in den Nummern 1 bis 5 genannten Prüfungsformen besteht; über die nähere Ausgestaltung entscheidet das Prüfungsamt.
(4) Modulprüfungen während der Praxisstudien werden durchgeführt in Form
- 1.
- eines Praktikumsberichts,
- 2.
- einer Präsentation,
- 3.
- eines Vermerks,
- 4.
- der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe oder
- 5.
- einer mündlichen Prüfung.
(5) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.
(6) 1Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. 2In die Bewertung gehen die Prüfungsleistung nach Absatz 4 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. 3Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
(7) 1Über die mündliche Prüfung sollen die Prüfenden ein Protokoll anfertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.
(8) 1Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. 2Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.
(9) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
Zitierungen von § 18 GBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 GBankDVDV Verteidigung der Bachelorthesis
... und die Präsentation gestellt. (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 ...
§ 21 GBankDVDV Mündliche Abschlussprüfung
... höchstens vier Personen bestehen. (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 ...
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... dass 1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3 , der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ... Fassung ist zu berücksichtigen." 9. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 ... 9. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 Prüfende, Prüfungskommission (1) Das ... einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander. § 18 Modulprüfungen (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus ... 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass 1. § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der ... 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den ... den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6 , sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung ...
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