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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 18 Modulprüfungen
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
(2) Zulässige Prüfungsformen während der Fachstudien sind:
- 1.
- Klausur,
- 2.
- Präsentation,
- 3.
- Seminararbeit,
- 4.
- Referat,
- 5.
- mündliche Prüfung und
- 6.
- Assignment.
(3) Zulässige Prüfungsformen während der Praxisstudien sind
- 1.
- Praktikumsbericht,
- 2.
- Präsentation,
- 3.
- Vermerk,
- 4.
- Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe und
- 5.
- mündliche Prüfung.
(4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.
(5) 1Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. 2In die Bewertung eines Moduls gehen die Prüfungsteile nach Absatz 3 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. 3Die Bewertung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. 4Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
(6) 1Über eine mündliche Prüfung ist von den Prüfenden ein Protokoll anzufertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Prüfenden gebilligt worden ist.
(7) 1Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. 2Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.
(8) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor dem Termin der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
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Frühere Fassungen von § 18 GBankDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.10.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 GBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GBankDVDV Prüfungsamt (vom 01.10.2025)
... Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der ...
§ 20 GBankDVDV Verteidigung der Bachelorthesis (vom 01.10.2025)
... des Absatzes 2 erfüllt. (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 6 ...
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung (vom 01.10.2025)
... S. 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass 1. § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der ... 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den ... den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6 , sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ... Fassung ist zu berücksichtigen." 9. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 ... 9. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 Prüfende, Prüfungskommission (1) Das ... einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander. § 18 Modulprüfungen (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus ... 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass 1. § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der ... 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und 2. an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den ... den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6 , sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung ...
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