Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 GBankDVDV vom 01.10.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BankDVDÄndV am 1. Oktober 2025 und Änderungshistorie der GBankDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21 GBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 21 GBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Mündliche Abschlussprüfung


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.

(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsgespräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Minuten.

(4) 1 Die mündliche Abschlussprüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2 Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.

(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.



 

 
Anzeige