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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 21 Mündliche Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.

(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsgespräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Minuten.

(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.

(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.

 
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Zitierungen von § 21 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 21 (weggefallen)". ... a) Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 21 (weggefallen) ". b) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:  ... Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind ... die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt. 12. § 21 wird gestrichen. 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...