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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Abschnitt 3 Studienorganisation

§ 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan



(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2Es umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt 22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf Monaten Dauer und die Bachelorthesis.

(2) 1Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.
Grundstudium,

2.
Praxisstudium 1,

3.
Aufbaustudium,

4.
Praxisstudium 2,

5.
Vertiefungsstudium 1,

6.
Praxisstudium 3,

7.
Vertiefungsstudium 2,

8.
Bachelorthesis,

9.
Praxisstudium 4.

2Höchstens ein Monat des Praxisstudiums 1 kann dem Grundstudium zeitlich vorgelagert werden.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.

(4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der Studienabschnitte in Pflicht- und Wahlmodule sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studienplan.


§ 13 Fachstudien



Die Fachstudien liegen in der Verantwortung der Hochschule und werden von haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften durchgeführt.


§ 14 Praxisstudien, Ausbildungsverantwortliche



(1) 1Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der Praxisstudien. 2Sie greift hierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den Absätzen 2 bis 4 zurück.

(2) 1Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehrkraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator und eine Vertretung. 2Die Praxiskoordinatorin oder der Praxiskoordinator ist für die inhaltliche Abstimmung von Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der Praxismodule verantwortlich.

(3) 1Die Einstellungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen Zentraltutor und eine Vertretung. 2Die Zentraltutorin oder der Zentraltutor erstellt Ausbildungspläne nach den Vorgaben der Hochschule, gibt die Ausbildungspläne den Studierenden bekannt und weist die Studierenden während der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei denen die Praxisstudien zu absolvieren sind.

(4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einvernehmen mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen oder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder den Zentraltutor unterstützen.

(5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Absätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfahrung, didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(6) 1Neben den Ausbildungsverantwortlichen können Ausbildende eingesetzt werden. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Die Ausbildenden werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. 4Sie informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.