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Änderung § 16 HBankDVDV vom 01.10.2025
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| § 16 HBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 16 HBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Fachtheoretische Ausbildung | |
| (Text alte Fassung) (1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens zehn Wochen. | (Text neue Fassung) (1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens acht Wochen. |
(2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung soll den Referendarinnen und Referendaren das theoretische Wissen vermitteln, das für die Erfüllung der Aufgaben des höheren Bankdienstes erforderlich ist. 2 Die Referendarinnen und Referendare sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet. 3 Daneben sollen sie an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen teilnehmen, die ihrer Ausbildung förderlich sind und auch der Festigung und Vertiefung ihrer Englischkenntnisse dienen. (3) 1 Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Fachgebiete Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre einschließlich der jeweiligen rechtlichen Aspekte. 2 Sie berücksichtigt insbesondere die Funktionen einer Zentralbank sowie europäische und internationale Zusammenhänge. (4) 1 Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung sind zwei schriftliche Leistungstests durchzuführen. 2 Die Aufgaben der Leistungstests werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach Absatz 3 Satz 1 gestellt. 3 Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan. (5) 1 Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. 2 Kann eine Referendarin oder ein Referendar an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. 3 Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft. | |
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