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Änderung § 20 HBankDVDV vom 01.10.2025

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§ 20 HBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 20 HBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Prüfungsamt


(Text neue Fassung)

§ 20 Organisation der Laufbahnprüfung


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein Prüfungsamt für den höheren Bankdienst ein. 2 Das Prüfungsamt hat

1. für jeden Prüfungstermin eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,

2. zur Protokollführerin oder zum Protokollführer für eine mündliche Abschlussprüfung entweder die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Prüfungsamts oder eine andere dem höheren Dienst angehörende Person zu bestimmen,

3. die zulässigen Hilfsmittel für die Abschlussprüfungen festzulegen,

4. sicherzustellen,
dass bei allen Referendarinnen und Referendaren derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und

5. die Entscheidungen der Prüfungskommission zu vollziehen.

3 Das Prüfungsamt kann

1.
Referendarinnen und Referendare als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen, es sei denn, dass eine zu prüfende Referendarin oder ein zu prüfender Referendar dem widerspricht,

2. zulassen, dass weitere Personen,
die auf eine Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission vorbereitet werden sollen, bei der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind.

(2) 1 Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. 2 Für jedes Mitglied ist
eine Vertretung zu bestellen. 3 Alle Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 4 Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt. 5 Wiederbestellung ist zulässig. 6 Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind
in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.


(5) 1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamts bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte. 2 Sie werden
den Referendarinnen und Referendaren vom Prüfungsamt rechtzeitig mitgeteilt.

(6) 1 Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Dienstes
zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer des Prüfungsamts und eine Vertretung. 2 Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.



1 Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. 2 Sie hat

1. eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,

2. sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,

3. die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden,

4. über die Zulassung der Referendarinnen
und Referendare zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

5. die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,

6. über die Zulassung der
Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,

7. für jede Prüfungskommission
die Aufgabe für das Referat im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung zu bestimmen,

8. für jede Prüfungskommission
eine dem höheren Dienst angehörende Person mit der Protokollführung in der mündlichen Abschlussprüfung zu beauftragen,

9. das Abschlusszeugnis zu erteilen,


10.
den Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu erteilen,

11. die Frist
zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und

12. die Prüfungsakte aufzubewahren.