Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung (SeilbDGGebV)

V. v. 18.09.2017 BAnz AT 25.09.2017 V1
Geltung ab 26.09.2017; FNA: 8053-9-1 Sonstige Vorschriften
Eingangsformel
§ 1 Gebühren
§ 2 Auslagen
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1 Absatz 2)

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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§ 1 Gebühren


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der notifizierenden Behörde in Zusammenhang mit der Bewertung, Notifizierung, Überwachung und Befugniserteilung von Konformitätsbewertungsstellen im Seilbahnbereich werden von der notifizierenden Behörde im Sinne von § 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes (SeilbDG) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

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§ 2 Auslagen



Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. September 2017.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt

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Anlage (zu § 1 Absatz 2)



Laufende
Nummer
Gebührenpflichtige Tatbestände Gebühr
1Verfahren nach § 1 SeilbDG  
1.1Befugnis und Notifizierung 500 bis 20.000 Euro
1.2Erneute Befugniserteilung und Notifizie-
rung
500 bis 20.000 Euro
1.3Änderung einer Befugnis und Notifizierung  
1.3.1mit Begutachtung 500 bis 20.000 Euro
1.3.2ohne Begutachtung 250 bis 10.000 Euro
1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen im Rahmen des Befugniserteilungs-
systems einschließlich Beratung, Überwa-
chung und Begutachtung vor Ort während
der Dauer der Befugnis
250 bis 10.000 Euro
2Sonstige individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen
 
2.1Im Zusammenhang mit einer Maßnahme
nach der laufenden Nummer 1
100 bis 10.000 Euro
2.2Beantragtes Fachgespräch bis zwei Stunden ohne Gebühr;
darüber: 200 bis 800 Euro




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