Änderung § 2 KassenSichV vom 01.02.2026

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§ 2 KassenSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2026 geltenden Fassung
§ 2 KassenSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen


1 Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2 Die Transaktion hat zu enthalten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,

(Text neue Fassung)

1. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,

2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

3. die Art des Vorgangs,

4. die Daten des Vorgangs,

5. die Zahlungsarten,

6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

vorherige Änderung

7. einen Prüfwert sowie

8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

3 Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4 Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.



7. die Prüfwerte,

8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie

9. den Signaturzähler.

3 Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2, die Prüfwerte nach Satz 2 Nummer 7 und der Signaturzähler nach Satz 2 Nummer 9 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4 Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(heute geltende Fassung) 



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