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Änderung § 1 KassenSichV vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 KassenSichV, alle Änderungen durch Artikel 2 KassenSichVÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der KassenSichV

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§ 1 KassenSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 1 KassenSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2 Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

(Text neue Fassung)

(1) 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2 Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

1. Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

2. Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

3. elektronische Buchhaltungsprogramme,

4. Waren- und Dienstleistungsautomaten,

vorherige Änderung

5. Taxameter und Wegstreckenzähler,

6.
Geldautomaten sowie

7.
Geld- und Warenspielgeräte.



5. Geldautomaten sowie

6.
Geld- und Warenspielgeräte.

(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls

1. Taxameter im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxameter) und

2. Wegstreckenzähler.


(heute geltende Fassung) 
 

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