Auf Grund des
§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des
Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
1Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2013 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2018, 2019 und 2020 maßgebend.
2Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach
§ 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt.
3Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach
§ 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach
§ 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.
1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend; bei mehreren Wohnsitzen ist der Hauptwohnsitz maßgebend.
2Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.
3In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach
§ 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.
4Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
5Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble