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Änderung § 21 WpDVerOV vom 10.02.2026

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§ 21 WpDVerOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 21 WpDVerOV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

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§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Zuverlässigkeit


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Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 87 Absatz 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder nach § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder auf Grund des § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist.