(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff, als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.
(3) Die bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von ein Viertel Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 25. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.04.2017) ... wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage 1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert ... 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder 3. entgegen § 5 ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754