Änderung § 5 25. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 5 25. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 5 25. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verfahren zur Messung und Überwachung


(Text alte Fassung)

Zur Messung und Überwachung der Emissionen an Staub, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und Chlor finden die entsprechenden Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) Anwendung. Dabei ist der Anhang der Richtlinie 92/112/EWG vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:

1. aus Anlagen zum Aufschluss und
zur Kalzinierung oder

2. Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei
der Konzentrierung von Abfallsäuren.

(2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.





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