§ 6 25. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 6 25. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Andere oder weitergehende Anforderungen | |
(Text alte Fassung) Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben, bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt. |