Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1316; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 2129-8-25 Umweltschutz
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Eingangsformel *)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anlagen nach dem Sulfatverfahren
§ 4 Anlagen nach dem Chloridverfahren
§ 5 Verfahren zur Messung und Überwachung
§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel *)


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 48a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:


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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25).


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie B. v. 30. Juli 2014 BGBl. I S. 1316 m.W.v. 2. Mai 2013

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,

2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen V. v. 2. Mai 2013 BGBl. I S. 1021, 3754 m.W.v. 2. Mai 2013

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.
Abgase:

die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;

2.
Emissionen:

die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen V. v. 2. Mai 2013 BGBl. I S. 1021, 3754 m.W.v. 2. Mai 2013

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§ 3 Anlagen nach dem Sulfatverfahren


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff, als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.

(3) Die bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von ein Viertel Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie B. v. 30. Juli 2014 BGBl. I S. 1316 m.W.v. 2. Mai 2013

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§ 4 Anlagen nach dem Chloridverfahren


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

(2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissionsgrenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen V. v. 2. Mai 2013 BGBl. I S. 1021, 3754 m.W.v. 2. Mai 2013

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§ 5 Verfahren zur Messung und Überwachung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:

1.
aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung oder

2.
Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der Konzentrierung von Abfallsäuren.

(2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen V. v. 2. Mai 2013 BGBl. I S. 1021, 3754 m.W.v. 2. Mai 2013

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§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen V. v. 2. Mai 2013 BGBl. I S. 1021, 3754 m.W.v. 2. Mai 2013

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§ 7 Ordnungswidrigkeiten


§ 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage

1.
entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,

2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder

3.
entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 24. März 2017 BGBl. I S. 656 m.W.v. 5. April 2017

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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