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Änderung § 5 ERVV vom 01.01.2022

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§ 5 ERVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 5 ERVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen


(Text neue Fassung)

§ 5 Bekanntmachung technischer Standards


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:



(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;

2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;

4. die zulässigen physischen Datenträger;

vorherige Änderung

5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument.

(2) 1 Die technischen Anforderungen müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. 2 Die technischen Anforderungen können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Anforderungen abgelöst sein müssen.



5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und

6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.

(2) 1 Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. 2 Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen.