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Änderung § 6 ERVV vom 01.01.2022

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§ 6 ERVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 ERVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Postfachinhaber) können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,

(Text neue Fassung)

(1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,

1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,

2. bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,

3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und

4. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

(2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss

1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden,

2. für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und

vorherige Änderung

3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.



3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung.