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Änderung § 12 ERVV vom 01.01.2022

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§ 12 ERVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 12 ERVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. 2 Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.

(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.