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Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (MOGuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und d und des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), die durch Artikel 396 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917),

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, der §§ 15, 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

-
des § 34f Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746):


Artikel 1 Änderung des Marktorganisationsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 MOG Anlage

Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Name und Anschrift von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 3 bis 12.

2.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 4 eingefügt:

„2.
Name, Anschrift und Betriebsnummer von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen,

3.
Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds in eine Erzeugerorganisation,

4.
Datum des Austritts des jeweiligen Mitglieds aus einer Erzeugerorganisation,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die Nummern 5 bis 17.


Artikel 2 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 OGErzeugerOrgDV § 1, § 3, § 5, § 7, § 10, § 12, § 14, § 18, § 18a (neu), § 20

Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf:

1.
die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten oder

2.
die Koordinierung der Länder bei der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung geregelten administrativen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig."

2.
In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt."

3.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „50" durch die Angabe „75" ersetzt.

4.
§ 7 wird aufgehoben.

5.
§ 10 Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 12 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen."

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25.000 Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens 100.000 Euro."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann."

8.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Verordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist."

9.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a Regelwidrige Doppelfinanzierung

Zum Zwecke der in Artikel 34 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Kontrollen in Bezug auf regelwidrige Doppelfinanzierung übermitteln sich jede Landesstelle sowie die Bundesanstalt gegenseitig die in der Anlage Abschnitt II Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse sowie von Antragstellern in von der Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen und führen Abgleiche durch."

10.
Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Erzeugerorganisationen, die am 1. Januar 2017 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügten, sind bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programmes die §§ 7 und 10 Absatz 3 in der am 7. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Dezember 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt