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Änderung § 36 MVTAusbV vom 28.07.2026

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§ 36 MVTAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2026 geltenden Fassung
§ 36 MVTAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten:

1. Metalltechnik mit 30 Prozent,

2. Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,

3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4. Nichteisenmetallumformprozesse mit 10 Prozent sowie

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens 'ausreichend',

4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Nichteisenmetallumformprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn



2 Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

(3)
1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Auftrags- und Fertigungsplanung', 'Nichteisenmetallumformprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

vorherige Änderung

2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.