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Änderung § 38 MVTAusbV vom 28.07.2026

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§ 38 MVTAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2026 geltenden Fassung
§ 38 MVTAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 38 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, außer Kraft.



(1) 1 § 11 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2 Für Wiederholungsprüfungen gilt § 11 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(2) 1 § 18 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
2 Für Wiederholungsprüfungen gilt § 18 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(3) 1 § 25 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse
in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2 Für Wiederholungsprüfungen gilt § 25 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(4) 1 § 32 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil
2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. 2 Für Wiederholungsprüfungen gilt § 32 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.