Änderung Anlage MVTAusbV vom 28.07.2026

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Anlage MVTAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2026 geltenden Fassung
Anlage MVTAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 217
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall


Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nicht-
metallen und die Veränderungen der Werkstoffeigen-
schaften beurteilen
b) Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und
handhaben
c) Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zu-
ordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen
d) Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierun-
gen unterscheiden
e) Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisen-
metalle und deren Legierungen zuordnen
f) Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte
Sorten unterscheiden
g) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen
unterscheiden | 9 |

2 | Handhaben und Warten von
Arbeits- und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten
b) Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen aus-
wählen und einsetzen
c) Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und
warten und die Durchführung der Maßnahmen doku-
mentieren
d) Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Be-
schädigungen prüfen und die Instandsetzung ver-
anlassen | 4 |

3 | Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung
der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten
und spannen
c) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, ins-
besondere durch Feilen und Gewindeschneiden,
herstellen
d) Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von
Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch
maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch
Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen
f) Passungen normgerecht herstellen
g) Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen
trennen und umformen
h) Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs
trennen | 30 |

| | i) Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch
Geradschnitte trennen
j) Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durch-
messer-Verhältnisses umformen
k) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-
stoffen zu Baugruppen fügen
l) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen demontieren und montieren sowie auf Funk-
tion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen
m) Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen
und Verschrauben herstellen
n) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben
verbinden
o) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen be-
urteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
und thermisch verbinden | |

4 | Aufbauen und Anwenden von
Steuerungs- und Regelungs-
technik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebs-
mitteln anwenden
b) steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten
auswerten
c) Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungs-
systeme unterscheiden
d) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und
Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten
e) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen be-
obachten und bei Abweichungen reagieren
f) Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur
Störungsbeseitigung einleiten
g) im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und
Hydraulik:
aa) Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren
Funktionen auswählen und einsetzen
bb) Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funk-
tionspläne erstellen
cc) Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen,
Druck messen und Volumenstrom einstellen
dd) Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen
und demontieren
h) im Bereich Elektrotechnik:
aa) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Be-
triebsmitteln einhalten
bb) Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen
und Anschlusszuordnungen skizzieren
cc) Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe
verbinden
dd) Bauteile mechanisch montieren und demontieren
ee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen
aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen | 15 |

5 | Anwenden von Logistik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge
auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und
unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ein-
setzen
b) Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und
lagern
c) Transportwege absichern
d) Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen | | 2

6 | Steuern von Produktions-
prozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Ablaufpläne anwenden
b) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe aus-
wählen und dabei Kundenanforderungen und weitere
Verarbeitung berücksichtigen
c) Produktionsanlagen beschicken
d) Produktionsprozesse überwachen und optimieren
und Materialfluss sicherstellen
e) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen
und Prozessdaten erfassen
f) Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrich-
tungen bedienen
g) Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Pro-
zessoptimierung einleiten und dokumentieren
h) energierelevante Anlagenteile überwachen und Ver-
brauch und Energieeffizienz einschätzen
i) Energieverluste vermeiden
j) Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren
und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | | 17

7 | Beeinflussen von chemischen
Vorgängen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
unterscheiden und beurteilen
b) Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Pro-
dukt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die
Umwelt beurteilen und beeinflussen
c) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösun-
gen unter Beachtung des Arbeits- und Umwelt-
schutzes handhaben
d) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erken-
nen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur
Emissionsreduzierung einleiten
e) Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasser-
reinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maß-
nahmen zur Störungsbeseitigung einleiten | | 4

8 | Anwenden von Wärme-
behandlungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der
Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Ver-
wendung beurteilen und berücksichtigen
b) Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden | 2 |

c) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf
Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärme-
behandlung berücksichtigen
d) Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten
e) Werkstücke wärmebehandeln
f) Wärmebehandlungsdiagramme auswerten | | 2

9 | Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen-
setzung von Werkstoffen unterscheiden
b) Verfahren zu metallographischen Untersuchungen
unterscheiden
c) Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien
Prüfung unterscheiden
d) betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitäts-
sicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren | | 2

10 | Instandhalten von Produk-
tionssystemen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-
gen anwenden
b) Wartungs- und Inspektionslisten anwenden
c) Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung aus-
tauschen | 4 |

d) Störungen und ihre Ursachen feststellen
e) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durch-
führen und Maßnahmen zur Instandsetzung ver-
anlassen
f) Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung
dokumentieren und kommunizieren
g) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen und instand halten | | 3


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Aufbereiten und Lagern von
Einsatzstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen
b) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach
Sorten trennen und aufbereiten
c) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften einlagern
d) Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammen-
stellen
e) Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen an-
wenden und Anlagen bedienen
f) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklauf-
stoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung be-
reitstellen | | 8

2 | Durchführen von metallurgi-
schen Prozessen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahl-
erzeugung unterscheiden und dabei chemische und
metallurgische Vorgänge berücksichtigen
b) Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf
Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktions-
prüfung beurteilen | |

| | c) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und
Reduktionsmittel berechnen und zugeben
d) Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funk-
tion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung
beurteilen
e) Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen
und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funk-
tionsprüfung beurteilen
f) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er-
gebnisse der Prüfung beurteilen
g) Temperatur im Prozessablauf überwachen und
Temperaturmessungen durchführen
h) Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse
weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteilen
i) Abstiche vorbereiten und durchführen
j) Schmelzen abschlacken
k) Schmelzen in der Pfanne nachbehandeln
l) feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den
Einsatz vorbereiten
m) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-
gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
n) feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand
setzen
o) Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung
klassifizieren | | 40

3 | Urformen von Stahl
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor-
bereiten und bereitstellen
b) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
c) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen
d) Temperatur messen
e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen
und regeln
f) Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen
g) beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl
unterscheiden
h) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver-
meidung ergreifen | | 12


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Vorbereiten und Lagern von
Vormaterialien
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und
beseitigen
c) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und
sichern | | 12

2 | Umformen von Stahl
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physika-
lischen, chemischen und technologischen Eigen-
schaften unterscheiden und Unterschiede bei der
Umformung berücksichtigen
b) Werkstoff- und Gütenormen anwenden
c) Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden
und Ziehen unterscheiden
d) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren
e) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen
sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
f) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten,
anhand von Berechnungen einstellen und bedienen
g) Umformprozesse überwachen und steuern
h) Proben nehmen und mechanisch-technologische
Prüfungen durchführen
i) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
j) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-
seitigung einleiten
k) Hilfsstoffe verwenden und entsorgen
l) Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksich-
tigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten
überwachen und bedienen
m) Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf
den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden
n) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-
flächenbehandlung unterscheiden
o) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung
zuführen und für den Versand vorbereiten | | 48


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Aufbereiten und Lagern von
Einsatzstoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach
Sorten trennen und aufbereiten
b) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften einlagern
c) Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatz-
stoffen anwenden und Anlagen bedienen
d) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwen-
dungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzen
e) technische Daten erfassen, den Prozess überwachen
und Ergebnisse dokumentieren
f) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rück-
laufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung
bereitstellen
g) Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereit-
stellen | | 8

2 | Durchführen von metallurgi-
schen Prozessen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeu-
gung unterscheiden und dabei chemische und metal-
lurgische Vorgänge berücksichtigen
b) Einflüsse von Legierungselementen auf die Metall-
eigenschaften unterscheiden
c) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und
Reduktionsmittel berechnen und zugeben
d) metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung
nach Bauweise und Funktion unterscheiden
e) Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereiten
f) Energieträger für die Metallerzeugung einsetzen
g) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er-
gebnisse beurteilen
h) Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und
Raffinieren gewinnen
i) Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit
hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektro-
metallurgischen Verfahren raffinieren
j) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-
gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
k) Abläufe überwachen, steuern und regeln
l) Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, be-
urteilen und bedienen
m) Temperatur im Prozessablauf überwachen und
Temperaturmessungen durchführen
n) Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergeb-
nisse bewerten und dokumentieren und den Prozess
anpassen | | 40

3 | Urformen von Nichteisen-
metallen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor-
bereiten und bereitstellen
b) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen
c) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
d) Temperatur messen
e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen
und regeln
f) Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen
g) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver-
meidung ergreifen | | 12


Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Vorbereiten und Lagern von
Vormaterialien
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und
beseitigen
c) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und
sichern | | 12

2 | Umformen von Nichteisen-
metallen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen,
chemischen und technologischen Eigenschaften unter-
scheiden und Unterschiede bei der Umformung be-
rücksichtigen
b) Werkstoff- und Gütenormen anwenden
c) Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und
Schmieden unterscheiden
d) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren
e) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen
sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
f) Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Ver-
fahren der Warm- oder Kaltumformung berück-
sichtigen
g) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorberei-
ten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen
und nachbereiten
h) Umformprozesse überwachen und steuern
i) Proben nehmen und mechanisch-technologische
Prüfungen durchführen
j) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
k) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-
seitigung einleiten
l) Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen
m) Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungs-
zweck unterscheiden
n) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-
flächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheiden
o) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung
zuführen und für den Versand vorbereiten | | 48


Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 | Berufsbildung sowie Arbeits-
und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer
und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau
und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Aufbau
und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung er-
klären

| | c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes
und seiner
Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während
der gesamten

Ausbildung

3
| Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen
und Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefährdung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen


4
| Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung
zuführen

5
| Durchführen von betrieblicher
und technischer Kommunika-
tion
sowie Informations-
verarbeitung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | a) Informationsquellen auswählen und Informationen,
insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und
bewerten

b) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Dia-
gramme,
Handbücher und Bedienungshinweise lesen,
auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene
Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten
und anwenden und technische Regel-
werke
beachten
d) Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen | 4 |

e) Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und aus-
werten
f) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Daten-
schutzes
pflegen und sichern
g) Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen,
Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i) englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
j) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | | 6

| | k)
Besprechungen organisieren und moderieren und
Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und
präsentieren

l) informationstechnische Systeme für die Produktion
unterscheiden,
ihrer Funktion zuordnen und bedienen
m) Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden
n) digitale Medien entsprechend den betrieblichen Be-
dürfnissen
und Zwecken nutzen
o) mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Pro-
duktion
und Logistik interagieren | |

6 | Planen und Organisieren der
Arbeit

(§ 4 Absatz 7 Nummer 6) | a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen
und
dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche
und
terminliche Vorgaben berücksichtigen
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben
einrichten
c) Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftrags-
bezogen
auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren
und bereitstellen
d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den
und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungs-
möglichkeiten
nutzen | 8 |

(Text neue Fassung)

1 | Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung
sowie
Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er-
läutern

b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer
und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern
und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion
und die Inhalte der
Ausbildungsordnung
und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie
zu deren Umsetzung
beitragen

d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu-
tern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| während der
gesamten

Ausbildung

2
| Sicherheit und Gesundheit
bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen
von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische
Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv,
ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten
und an-
wenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene
Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden,
Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben
und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen


3
| Umweltschutz und
Nachhaltigkeit

(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt
und Gesellschaft im eige-
nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen

b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produk-
te, Waren oder Dienstleistungen Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträg-
lichen und sozialen Gesichtspunkten der Nach-
haltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Wiederverwertung oder
Entsorgung
zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im
Sinne einer ökonomischen, ökologischen und so-
zial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten
und adressatengerecht kommunizieren


4
| Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie
mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschrif-
ten zum Datenschutz und zur Datensicherheit ein-
halten
b) Risiken bei der Nutzung
von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen

und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren
sowie Kommunikationser-
gebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren
und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Infor-
mationen, auch fremde, prüfen, bewerten und aus-
wählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ-
lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge-
schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Me-
dien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

5 | Durchführen von
betrieblicher und
technischer Kommunikation
sowie
Informations-
verarbeitung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | a) Informationsquellen auswählen
b) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen,
Diagramme,
Handbücher und Bedienungshin-
weise
lesen, auswerten und anwenden sowie Skiz-
zen
anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten
und anwenden und technische
Regelwerke
beachten
d) Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen bei-
tragen
| 4 |

e) Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und aus-
werten
f) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Da-
tenschutzes
pflegen und sichern
g) Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen,
Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i) englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
j) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
k)
Besprechungen organisieren und moderieren und
Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren
und präsentieren

l) informationstechnische Systeme für die Produk-
tion unterscheiden,
ihrer Funktion zuordnen und
bedienen

m) Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden
n) digitale Medien entsprechend den betrieblichen
Bedürfnissen
und Zwecken nutzen
o) mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für
Produktion
und Logistik interagieren | | 6

6 | Planen und Organisieren
der Arbeit

(§ 4 Absatz 7 Nummer 6) | a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team
planen und
dabei technologische, wirtschaftliche,
betriebliche und
terminliche Vorgaben berücksich-
tigen

b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben
einrichten
c) Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbe-
zogen
auswählen, termingerecht anfordern, prü-
fen, transportieren
und bereitstellen
d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden
und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen

e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizie-
rungsmöglichkeiten
nutzen | 8 |

g) Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
h) Aufgaben im Team planen und durchführen | | 4

vorherige Änderung

7 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 7 Nummer 7) | a) Qualitätsabweichungen feststellen
b) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
c) Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen
und
anwenden | 2 |

d) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten
Bereiche
beachten
e) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Quali-
tätsvorschriften
anwenden
f) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen
und
beseitigen
g) Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen
und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen

h) prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und
durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen
und
dokumentieren
i) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der
Produkte einhalten
j) Ergebnisse statistisch erfassen
k) Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor-
und nachgelagerte Bereiche beurteilen und doku-
mentieren | | 4



7 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen

(§ 4 Absatz 7 Nummer 7) | a) Qualitätsabweichungen feststellen
b) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
c) Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen aus-
wählen und
anwenden | 2 |

d) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschal-
teten Bereiche
beachten
e) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qua-
litätsvorschriften
anwenden
f) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch su-
chen und
beseitigen
g) Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen
und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsab-
lauf beitragen

h) prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und
durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurtei-
len und
dokumentieren
i) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicher-
heit der
Produkte einhalten
j) Ergebnisse statistisch erfassen
k) Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor-
und nachgelagerte Bereiche beurteilen und doku-
mentieren | | 4'.

 



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